Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen – Beratung – Entwicklung – ZERTifizierung
nach DIN EN ISO 9001:2015 und DIN EN ISO 15224:2017

Wann Sie für Ihre Praxis einen Datenschutzbeauftragten benötigen.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Verbindung mit der Neuregelung des BDSG wird neu geregelt. Die neue Datenschutz-Grundverordnung gilt ab dem 25. Mai 2018. Eine Änderung ergibt sich aus den Erwägungsgrund 91* DSGVO. Ab Mai 2018 ist die rechtliche Situation dann wie folgt:

  • Einzelpraxen unter 10 Beschäftigten müssen weiterhin keinen Datenschutzbeauftragten benennen. (wie bisher)
  • Gemeinschaftspraxen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen. Dazu sind auch Medizinische Versorgungszentren zu zählen (neu)
  • Praxisgemeinschaften mit weniger als 10 Beschäftigten ist zu empfehlen, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Auch überörtliche Bebrufsausübungsgemeinschaften sind davon betroffen.
  • Einzelärzte mit 10 und mehr Beschäftigten müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen. (wie bisher)

Praxen, die einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, sollten auf einen externen Dienstleister zurückgreifen.
Die in den Praxen tätigen IT-Unternehmen sind ggf. dazu bereit und in der Lage oder können einen Dienstleister benennen. Ergänzt werden sollte die Arbeit des externen Datenschutzbeauftragten durch einen Angehörigen der Praxis, der wichtige Termin koordiniert, die Unterweisungen sicherstellt u.a.m.
Einige Kassenärztliche Vereinigungen bieten zur Qualifizierung zum Datenschutzbeauftragten bereits Kurse an. Auch wenn Sie für Ihre Praxis diese Qualifizierung erwerben, sollten Sie die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten immer in direkter Abstimmung mit Ihrem IT-Unternehmen übernehmen.

Haben sie weitere Fragen zu diesem Thema?

Hinterlassen Sie uns gerne eine Nachricht und wir melden uns direkt bei ihnen!





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